Sachliche Zuständigkeit
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Über Streitigkeiten im allgemeinen Zivilrecht (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) entscheiden die Gerichte der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dabei handelt es sich um die Amtsgerichte (AG), die Landgerichte (LG), die Oberlandesgerichte (OLG) und den Bundesgerichtshof (BGH).
Welches dieser Gerichte für eine Streitigkeit in I. Instanz zuständig ist (sachliche Zuständigkeit), hängt im Zivilrecht grundsätzlich vom sogenanten Streitwert ab. Wird eine Geldforderung eingeklagt, entspricht der Streitwert der eingeklagten Hauptforderung; Nebenforderungen wie Mahn-/Anwaltskosten oder Zinsen werden dagegen nicht berücksichtigt. Wird eine andere Forderung eingeklagt, die nicht in Geld besteht, muss ein fiktiver Streitwert gebildet werden. Dies ist beispielsweise bei einer Klage auf Räumung oder Unterlassung der Fall. Teilweise ist der fiktive Streitwert gesetzlich geregelt (§§ 2 ff. ZPO), teilweise aber auch nicht. Insoweit muss dann auf die Rechtsprechung zurückgeriffen und der Streitwert geschätzt werden. Der Schätzung ist grundsätzlich der Wert zugrunde zu legen, den die eingeklagte Forderung für den Kläger hat. Wird die Herausgabe einer Sache verlangt, kann etwa deren geschätzer Wert zugrunde gelegt werden.
Für einen Streitwert bis einschließlich 5.000,-- € ist grundsätzlich das Amtsgericht, bei einem darüber liegenden Streitwert das Landgericht zuständig. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, die ebenfalls gesetzlich geregelt sind (§§ 23 f., 71 GVG). Einige davon sind in der Praxis von besonderer Bedeutung: Unabhängig vom Streitwert ist nämlich das Amtsgericht zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraum-Mietverhältnis, für Familiensachen und für Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungssachen, Nachlasssachen, Grundbuchsachen etc.). Umgekehrt sind unabhängig von Streitwert die Landgerichte zuständig für Amtshaftungssachen oder auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG.
Welches Gericht in II. Instanz zuständig ist, hängt davon ab, welches Gericht in I. Instanz zuständig war, und welches Rechtsmittel eingelegt wird. Grundsätzlich gilt dabei, dass bei einer Berufung das jeweils nächst höhere Gericht zuständig ist. Nach dem Amtsgericht- ist also das Landgericht und nach dem Landgericht das Oberlandesgericht zuständig.
Für eine Revision ist dagegen der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Bei der Revision handelt es sich grundsätzlich um die III. Instanz, die auf die Berufung als II. Instanz folgt; es gibt jedoch auf die Möglichkeit einer Sprungrevision, die direkt zum BGH führt. Wurde die Revision in dem anzugreifenden Urteil nicht zugelassen, muss statt der Revision zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden. Die Einzelheiten können der oben verlinkten Grafik entnommen werden.
Welches dieser Gerichte für eine Streitigkeit in I. Instanz zuständig ist (sachliche Zuständigkeit), hängt im Zivilrecht grundsätzlich vom sogenanten Streitwert ab. Wird eine Geldforderung eingeklagt, entspricht der Streitwert der eingeklagten Hauptforderung; Nebenforderungen wie Mahn-/Anwaltskosten oder Zinsen werden dagegen nicht berücksichtigt. Wird eine andere Forderung eingeklagt, die nicht in Geld besteht, muss ein fiktiver Streitwert gebildet werden. Dies ist beispielsweise bei einer Klage auf Räumung oder Unterlassung der Fall. Teilweise ist der fiktive Streitwert gesetzlich geregelt (§§ 2 ff. ZPO), teilweise aber auch nicht. Insoweit muss dann auf die Rechtsprechung zurückgeriffen und der Streitwert geschätzt werden. Der Schätzung ist grundsätzlich der Wert zugrunde zu legen, den die eingeklagte Forderung für den Kläger hat. Wird die Herausgabe einer Sache verlangt, kann etwa deren geschätzer Wert zugrunde gelegt werden.
Für einen Streitwert bis einschließlich 5.000,-- € ist grundsätzlich das Amtsgericht, bei einem darüber liegenden Streitwert das Landgericht zuständig. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, die ebenfalls gesetzlich geregelt sind (§§ 23 f., 71 GVG). Einige davon sind in der Praxis von besonderer Bedeutung: Unabhängig vom Streitwert ist nämlich das Amtsgericht zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraum-Mietverhältnis, für Familiensachen und für Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungssachen, Nachlasssachen, Grundbuchsachen etc.). Umgekehrt sind unabhängig von Streitwert die Landgerichte zuständig für Amtshaftungssachen oder auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG.
Welches Gericht in II. Instanz zuständig ist, hängt davon ab, welches Gericht in I. Instanz zuständig war, und welches Rechtsmittel eingelegt wird. Grundsätzlich gilt dabei, dass bei einer Berufung das jeweils nächst höhere Gericht zuständig ist. Nach dem Amtsgericht- ist also das Landgericht und nach dem Landgericht das Oberlandesgericht zuständig.
Für eine Revision ist dagegen der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Bei der Revision handelt es sich grundsätzlich um die III. Instanz, die auf die Berufung als II. Instanz folgt; es gibt jedoch auf die Möglichkeit einer Sprungrevision, die direkt zum BGH führt. Wurde die Revision in dem anzugreifenden Urteil nicht zugelassen, muss statt der Revision zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden. Die Einzelheiten können der oben verlinkten Grafik entnommen werden.
Im Strafrecht hängt die Zuständigkeit in der I. Instanz grundsätzlich von der Art und Schwere der Tat ab.
Dabei lässt sich sagen, dass das Amtsgericht zuständig ist, wenn keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ansonsten ist das Landgericht zuständig. Aber auch innerhalb dieser Gerichte wird bei der Zuständigkeit noch einmal unterschieden. So ist beispielsweise der Strafrichter (= Einzelrichter) für Vergehen zuständig, bei denen keine höhere Strafe als zwei Jahre zu erwarten ist, während für Verbrechen und eine höhere Straferwartung das Schöffengericht (= 1 Berufsrichter und 2 Laienrichter) zuständig ist. Bei dieser Unterscheidung handelt es sich aber letztlich um eine Frage der funktionellen und nicht der sachlichen Zuständigkeit.
Welches Gericht in II. Instanz zuständig ist, hängt insbesondere davon ab, welches Gericht in I. Instanz zuständig war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Berufung in Strafsachen nur gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig sind. Bei einer solchen Berufung ist in II. Instanz das Landgericht zuständig, wobei gegen dessen Urteil wiederum Revision eingelegt werden kann, für die in III. Instanz das Oberlandesgericht zuständig ist. Außerdem besteht bei amtsgerichtlichen Urteil die Möglichkeit einer Sprungrevision, die statt der Berufung eingelegt werden kann; eine solche Revision führt dann direkt zum Oberlandesgericht.
Gegen ein Urteil, das ein Landgericht in II. Instanz gesprochen hat, gibt es dagegen keine Berufung. Vielmehr findet gegen solche Urteile ausschließlich die Revision statt, die zum Bundesgerichtsshof führt. Mit der oben verlinkten Grafik wird dies noch einmal veranschaulicht. Sonderregelungen gibt es für besonders schwere Straftaten, über die teilweise schon in I. Instanz vor dem Oberlandesgericht verhandelt wird.
Dabei lässt sich sagen, dass das Amtsgericht zuständig ist, wenn keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ansonsten ist das Landgericht zuständig. Aber auch innerhalb dieser Gerichte wird bei der Zuständigkeit noch einmal unterschieden. So ist beispielsweise der Strafrichter (= Einzelrichter) für Vergehen zuständig, bei denen keine höhere Strafe als zwei Jahre zu erwarten ist, während für Verbrechen und eine höhere Straferwartung das Schöffengericht (= 1 Berufsrichter und 2 Laienrichter) zuständig ist. Bei dieser Unterscheidung handelt es sich aber letztlich um eine Frage der funktionellen und nicht der sachlichen Zuständigkeit.
Welches Gericht in II. Instanz zuständig ist, hängt insbesondere davon ab, welches Gericht in I. Instanz zuständig war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Berufung in Strafsachen nur gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig sind. Bei einer solchen Berufung ist in II. Instanz das Landgericht zuständig, wobei gegen dessen Urteil wiederum Revision eingelegt werden kann, für die in III. Instanz das Oberlandesgericht zuständig ist. Außerdem besteht bei amtsgerichtlichen Urteil die Möglichkeit einer Sprungrevision, die statt der Berufung eingelegt werden kann; eine solche Revision führt dann direkt zum Oberlandesgericht.
Gegen ein Urteil, das ein Landgericht in II. Instanz gesprochen hat, gibt es dagegen keine Berufung. Vielmehr findet gegen solche Urteile ausschließlich die Revision statt, die zum Bundesgerichtsshof führt. Mit der oben verlinkten Grafik wird dies noch einmal veranschaulicht. Sonderregelungen gibt es für besonders schwere Straftaten, über die teilweise schon in I. Instanz vor dem Oberlandesgericht verhandelt wird.
Beim Arbeitsrecht handelt es sich um besonderes Zivilrecht. Daher finden viele Regelungen aus dem Zivilprozess auch auf das Arbeitsrecht Anwendung. Anders als im allgemeinen Zivilrecht gibt es im Arbeitsrecht in I. Instanz jedoch keine Unterscheidung zwischen Amts- und Landgericht. Daher kommt es auch nicht auf den Streitwert an. Vielmehr ist in I. Instanz immer das Arbeitsgericht (ArbG) zuständig. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Danach sind statt der Amts- und Landgerichte die Arbeitsgerichte insbesondere zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann grundsätzlich Berufung eingelegt werden, über die in II. Instanz dann die Landesarbeitsgerichte (LAG) entscheiden. In besonderen Fällen kommt zudem eine Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Betracht. Ansonsten muss zunächst Berufung eingelegt werden, um später gegen das Urteil des LAG in Revision zum BAG zu gehen. Wie im normalen Zivilprozess muss die Revision in dem auzugreifenden Urteil jedoch zugelassen worden sein. Ansonsten muss zuvor eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden. Das BAG entscheidet sodann in III. Instanz.
Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann grundsätzlich Berufung eingelegt werden, über die in II. Instanz dann die Landesarbeitsgerichte (LAG) entscheiden. In besonderen Fällen kommt zudem eine Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Betracht. Ansonsten muss zunächst Berufung eingelegt werden, um später gegen das Urteil des LAG in Revision zum BAG zu gehen. Wie im normalen Zivilprozess muss die Revision in dem auzugreifenden Urteil jedoch zugelassen worden sein. Ansonsten muss zuvor eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden. Das BAG entscheidet sodann in III. Instanz.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 VwGO in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, die gesetzlich keinem anderen Gericht zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung gibt es beispielsweise im Sozialrecht an die Sozialgerichte und im Steuerrecht an die Finanzgerichte. Außerdem darf es sich um keine verfassungsrechtliche Streitigkeit handeln, für die die Landesverfassungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht zuständig sind.
Für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten sind in I. Instanz grundsätzlich die Verwaltungsgerichte (VG) zuständig. In Ausnahmefällen kommt zudem eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte (OVG) in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa bei einem Normenkontrollverfahren vor, in dem es um die Gültigkeit von Rechtsvorschriften steht, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen (§ 47 f. VwGO).
Gegen Urteil des Verwaltungsgerichts ist die Berufung nicht immer möglich. Vielmehr muss die Berufung in dem Urteil zugelassen worden sein. Ansonsten muss die Zulassung der Burufung zunächst beantragt werden. Sowohl über diesen Antrag als auch die Berufung entscheidet in II. Instanz das Oberverwaltungsgericht. Neben der Berufung kommt zudem eine Sprungrevision in Betracht, die direkt zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führt. Davon wird aber vergleichsweise selten Gebrauch gemacht, weil man sich unter Umständen eine Instanz, nämlich die Berufung nimmt.
Daher wird zumeist erst Berufung eingelegt, um gegen das Berufungsurteil notfalls noch Revision zum BVerwG einlegen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dann in III. Instanz. Wie auch bei der Berufung muss die Revision in dem anzugreifenden Urteil jedoch zugelassen worden sein. Ansonsten bedarf es zunächst einer Nichtzulassungsbeschwerde, über die ebenfalls das BVerwG entscheidet.
Für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten sind in I. Instanz grundsätzlich die Verwaltungsgerichte (VG) zuständig. In Ausnahmefällen kommt zudem eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte (OVG) in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa bei einem Normenkontrollverfahren vor, in dem es um die Gültigkeit von Rechtsvorschriften steht, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen (§ 47 f. VwGO).
Gegen Urteil des Verwaltungsgerichts ist die Berufung nicht immer möglich. Vielmehr muss die Berufung in dem Urteil zugelassen worden sein. Ansonsten muss die Zulassung der Burufung zunächst beantragt werden. Sowohl über diesen Antrag als auch die Berufung entscheidet in II. Instanz das Oberverwaltungsgericht. Neben der Berufung kommt zudem eine Sprungrevision in Betracht, die direkt zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führt. Davon wird aber vergleichsweise selten Gebrauch gemacht, weil man sich unter Umständen eine Instanz, nämlich die Berufung nimmt.
Daher wird zumeist erst Berufung eingelegt, um gegen das Berufungsurteil notfalls noch Revision zum BVerwG einlegen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dann in III. Instanz. Wie auch bei der Berufung muss die Revision in dem anzugreifenden Urteil jedoch zugelassen worden sein. Ansonsten bedarf es zunächst einer Nichtzulassungsbeschwerde, über die ebenfalls das BVerwG entscheidet.
Das Sozialrecht ist ein Sonderfall des allgemeinen Verwaltungsrechts. Für Streitigkeiten aus diesem Bereich statt der Verwaltungsgerichte die Sozialgerichte zuständig. Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten über die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II; Hartz IV), die Arbeitslosenversicherung (ALG I), Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung. Nicht zuständig sind die Sozialgerichte dagegen für das Wohngeld und BAföG. Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut und gliedert sich in das Sozialgericht (SG), das Landessozialgericht (LSG) und das Bundessozialgericht (BSG). Die entsprechenden Vorschriften finden sich im Sozialgerichtsgesetz (SGG).
In I. Instanz sind grundsätzlich die Sozialgerichte zuständig. Gegen ein Urteil des SG ist grundsätzlich die Berufung zum Landessozialgericht möglich. Liegt der Streitwert (s.u. Zivilrecht) jedoch unter 750,-- € muss die Berufung in dem anzugreifenden Urteil zugelassen worden sind. Eine solche Zulassung nimmt das SG insbesondere vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von der Entscheidung eines höheren Gerichts abweicht. In besonderen Fällen kann statt der Berufung auch Sprungrevision eingelegt werden, die dann direkt zum Bundessozialgericht führt.
Über eine Berufung entscheiden die Landessozialgerichte in II. Instanz, wobei dagegen die Revision zum Bundessozialgericht möglich ist, das schließlich in III. Instanz entscheidet. Die Revision muss allerdings - ebenso wie die Berufung bei Streitwerten unter 750,-- € - zugelassen worden sein. Ansonsten muss zunächst Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erhoben werden. Solche Beschwerden haben in der Praxis aber eher selten Erfolg.
In I. Instanz sind grundsätzlich die Sozialgerichte zuständig. Gegen ein Urteil des SG ist grundsätzlich die Berufung zum Landessozialgericht möglich. Liegt der Streitwert (s.u. Zivilrecht) jedoch unter 750,-- € muss die Berufung in dem anzugreifenden Urteil zugelassen worden sind. Eine solche Zulassung nimmt das SG insbesondere vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von der Entscheidung eines höheren Gerichts abweicht. In besonderen Fällen kann statt der Berufung auch Sprungrevision eingelegt werden, die dann direkt zum Bundessozialgericht führt.
Über eine Berufung entscheiden die Landessozialgerichte in II. Instanz, wobei dagegen die Revision zum Bundessozialgericht möglich ist, das schließlich in III. Instanz entscheidet. Die Revision muss allerdings - ebenso wie die Berufung bei Streitwerten unter 750,-- € - zugelassen worden sein. Ansonsten muss zunächst Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erhoben werden. Solche Beschwerden haben in der Praxis aber eher selten Erfolg.
Die Finanzgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben von Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden (§ 33 FGO). Es handelt sich also wie beim Sozialrecht um einen Sonderfall des allgemeinen Verwaltungsrechts. Bei Streitigkeiten über Abgaben, die von den Kreis- oder Gemeindebehörden verwalten, ist daher stattt dem Finanzgericht auch das Verwaltungsgericht zuständig. Klassischer Fall für die Finanzgerichte sind daher Streitigkeiten mit dem Finanzamt.
Eine Besonderheit ist, dass die Finanzgerichtsbarkeit nur zweistufig aufgebaut ist, während sonst ein drei- oder gar vierstufiger Aufbau üblich ist. Das heißt im Steuerrecht gibt es nur das Finanzgericht (FG), das in I. Instanz entscheidet, und den Bundesfinanzhof (BFH), der in II. Instanz entscheidet. Folgerichtig gibt es in der Finanzgerichtsbarkeit auch nicht die üblichen zwei Rechtsmittel (Berufung und Revision), sondern nur die Revision. Diese findet gegen die erstinstanzlichen Urteile der Finanzgerichte statt, und zwar zum BFH. Dabei ist die Reivision nicht immer möglich, sondern muss vom FG zugelassen werden. Lässt das FG die Revision nicht zu, ist jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof möglich.
Eine Besonderheit ist, dass die Finanzgerichtsbarkeit nur zweistufig aufgebaut ist, während sonst ein drei- oder gar vierstufiger Aufbau üblich ist. Das heißt im Steuerrecht gibt es nur das Finanzgericht (FG), das in I. Instanz entscheidet, und den Bundesfinanzhof (BFH), der in II. Instanz entscheidet. Folgerichtig gibt es in der Finanzgerichtsbarkeit auch nicht die üblichen zwei Rechtsmittel (Berufung und Revision), sondern nur die Revision. Diese findet gegen die erstinstanzlichen Urteile der Finanzgerichte statt, und zwar zum BFH. Dabei ist die Reivision nicht immer möglich, sondern muss vom FG zugelassen werden. Lässt das FG die Revision nicht zu, ist jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof möglich.
Anders als häufig angenommen, handelt es sich bei den Verfassungsgerichten nicht um die obereste Instanz oder das höchste Gericht. Vielmehr steht die Verfassungsgerichtsbarkeit neben den übrigen Gerichten. Es handelt sich also um keine Superrevisionsinstanz. Dabei gibt es mehrere Landesverfassungsgerichte (LVerfG), die teilweise auch Staats- oder Verfassungsgerichtshof (VGH) genannt werden. Diese Gerichte sind zuständig, wenn über Verstöße gegen die Verfassung des jeweiligen Bundeslandes gestritten wird.
Auf Bundesebene gibt es zudem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das bei Streitigkeiten über Verstöße gegen des Grundgesetz (GG) zuständig ist. Aus dieser Abgrenzung (Entscheidung über Landesverfassungen und Entscheidung über das Grundgesetz) folgt, dass die LVerfG und das BVerfG unabhängig nebeneinander stehen. Das Bundesverfassungsgericht ist also keine II. Instanz für die Landesverfassungsgerichte, weil beide Gerichte unterschiedliche Zuständigkeiten haben. Häufig stellen Verstöße gegen eine Landesverfassung aber auch einen Verstoß gegen das Grundgesetz dar, so dass die Möglichkeit besteht zu wählen, welches Gericht angerufen wird.
Über welche Streitigkeiten des Bundesverfassungsgericht entscheidet ist in § 13 BVerfGG geregelt. Der häufigste Fall ist dabei die Verfassungsbeschwerde (Nr. 8a), mit der jedermann rügen kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein (§ 90). Da es sich - wie eingangs bereits erwähnt - um keine Superrevisionsinstanz handelt, können mit der Verfassungsbeschwerde Entscheidungen anderer Gerichte aber nicht einfach auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht prüft also nicht, ob ein anderes Gericht das Recht richtig angewendet hat. Vielmehr wird nur geprüft, ob das Gericht in dem Verfahren spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (Art. 103 GG), oder aber bei einer Abwägung Grundrechte nicht berücksichtigt worden sind (bspw. bei einer Hausdurchsuchung das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13).
Die Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten sind ähnlich geregelt, können sich aber von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Auf Bundesebene gibt es zudem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das bei Streitigkeiten über Verstöße gegen des Grundgesetz (GG) zuständig ist. Aus dieser Abgrenzung (Entscheidung über Landesverfassungen und Entscheidung über das Grundgesetz) folgt, dass die LVerfG und das BVerfG unabhängig nebeneinander stehen. Das Bundesverfassungsgericht ist also keine II. Instanz für die Landesverfassungsgerichte, weil beide Gerichte unterschiedliche Zuständigkeiten haben. Häufig stellen Verstöße gegen eine Landesverfassung aber auch einen Verstoß gegen das Grundgesetz dar, so dass die Möglichkeit besteht zu wählen, welches Gericht angerufen wird.
Über welche Streitigkeiten des Bundesverfassungsgericht entscheidet ist in § 13 BVerfGG geregelt. Der häufigste Fall ist dabei die Verfassungsbeschwerde (Nr. 8a), mit der jedermann rügen kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein (§ 90). Da es sich - wie eingangs bereits erwähnt - um keine Superrevisionsinstanz handelt, können mit der Verfassungsbeschwerde Entscheidungen anderer Gerichte aber nicht einfach auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht prüft also nicht, ob ein anderes Gericht das Recht richtig angewendet hat. Vielmehr wird nur geprüft, ob das Gericht in dem Verfahren spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (Art. 103 GG), oder aber bei einer Abwägung Grundrechte nicht berücksichtigt worden sind (bspw. bei einer Hausdurchsuchung das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13).
Die Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten sind ähnlich geregelt, können sich aber von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.