Personelle Zuständigkeit
Nachdem feststeht, welches Gericht örtlich und sachlich zuständig ist, und welche Art von Mitarbeiter (funktionell) zu entscheiden hat, stellt sich natürlich noch die Frage, welcher Mitarbeiter die Entscheidung letztlich zu treffen hat. Schließlich arbeiten an einem Gericht zahlreiche Mitarbeiter, insbesondere Richter, Rechtspfleger und Urkundsbeamte. Diese Frage kann als Frage nach der personellen Zuständigkeit bezeichnet werden (auch personale Zuständigkeit genannt). Aus zwei Gründen wird die Frage nach der personellen Zuständigkeit aber nur selten gestellt: Erstens kann es den Parteien egal sein, welcher Mitarbeiter des Gerichts die Entscheidung trifft. Und zweitens hat man darauf ohnehin keinen Einfluss.
In der Praxis kann die Frage nach der personellen Zuständigkeit jedoch Bedeutung erlangen, wenn die fehlerhafte Besetzung des Gerichts gerügt werden soll. Denn die fehlerhafte Besetzung kann ein Grund zur Revision sein. Dabei hat sie sogar verfassungsrechtliche Bedeutung, weil nach Art. 101 GG niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Die Entscheidung durch einen personell unzuständigen Richter liefe aber genau darauf hinaus.
Umgekehrt folgt aus Art. 101 GG, dass der gesetzliche Richter vorher feststehen muss. Das heißt, es muss ein festes System geben, nach dem die eingehenden Verfahren im Gericht verteilt werden. Dieses System findet seinen Niederschlag im sogenannten Geschäftsverteilungsplan, den es für jedes Gericht gibt. Häufig kann der Verteilungsplan über die Internet-Seite des jeweiligen Gerichts abgerufen werden. Darin ist zunächst festgeschrieben, nach welchem Modus die eingehende Verfahren auf die einzelnen Abteilungen, Kammern bzw. Senate des Gerichts verteilt werden (rotierend, nach Buchstaben o.Ä.). Zugleich ist im Geschäftsverteilungsplan aber auch festgeschrieben, welcher Richter welche Abteilung besetzt bzw. Mitglied welcher Kammer oder welchen Senats ist. Außerdem finden sich für jeden Richter Regelungen dazu, wer welchen Richter vertritt (bspw. im Fall von Krankheit).