Örtliche Zuständigkeit
Welches Gericht örtlich zuständig ist, können Sie über unsere Suche ermitteln. Dafür müssen Sie aber natürlich zunächst einmal wissen, auf welchen Ort es für die Zuständigkeit ankommt. Das örtlich zuständige Gericht ist zugleich auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zuständig.
Zivilprozess
In zivilrechtlichen Verfahren gibt es häufig mehrere Gerichtsstände, zwischen denen der Kläger die Wahl hat (§ 35 ZPO). Dabei wird zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und den besonderen Gerichtsständen unterschieden. Darüber hinaus gibt es noch den ausschließlichen Gerichtsstand, der gegenüber dem allgemeinen und den besonderen Gerichtsständen Vorrang hat.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt (§ 13). Bei juristischen Personen ist dagegen der Sitz maßgeblich (§ 17). Wo eine juristische Person ihren Sitz hat, kann häufig dem Handelsregister entnommen werden.
Bei den besonderen Gerichtsständen sind in der Praxis von großer Bedeutung: Der Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21), der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29) und der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32).
Das heißt ein überregional tätiges Unternehmen kann nicht nur an dem möglicherweise weit entfernten Sitz, sondern auch an dem Ort verklagt werden, an dem der Kläger mit dem Unterenhmen in Kontakt gekommen ist.
Ebenso kann ein Unternehmen, dass vor Ort eine Leistung erbringen sollte, in Zusammenhang mit der Leistungserbrinung auch an diesem Ort gerichtlich in Anspruch genommen (bspw. bei Mängeln). Die Bestimmung des Erfüllungsorts kann im Einzelfall jedoch Schwierigkeiten begegnen. Insbesondere ist bei Zahlungsansprüchen der Erfüllungsort beim Zahlungspflichtigen und nicht beim Zahlungsempfänger, weil es sich um eine sogenannte Schickschuld handelt. Das gleiche gilt für Waren, die im Versandhandel bestellt werden. Beim Leistungsempfänger liegt der Erfüllungsort aber nur bei einer sogenannten Bringschuld. Diese liegt klassischerweise bei handwerklichen und ähnlichen Leistungen vor, die vor Ort erbracht werden müssen.
Geht es in dem Verfahren um eine unerlaubte Handlung (bspw. eine Straftat), kann der Täter auch vor dem Gericht in Anspruch genommen werden, in dessen Bezirk er die Handlung begangen hat. Interessanterweise wird darunter nicht nur die Handlung solche verstanden. Vielmehr ist der Gerichtsstand der unerhabten Handlung auch an dem Ort gegeben, an dem der "Erfolg" der Handlung eingetreten ist. Gerade bei Rechtsverletzungen, die über das Internet begangen werden, kann dies zu einem weit entfernten oder auch einer Vielzahl von Gerichtsständen führen. Wird beispielweise eine Beleidigung im Internet veröffentlicht, sind grundsätzlich alle Gerichte zuständig, in deren Bezirk die Beleidigung abrufbar ist. Denn an all diesen Orten tritt auch der "Erfolg" der Beleidigung ein. Andererseits darf der Kläger bei der Wahl des Gerichtsstandes auch nicht missbräuchlich handeln, also etwa ein Gericht anrufen, in dem weder er, noch der Beklagte oder sonst jemand, gegenüber dem die Beleidgung erklärt werden sollte, seinen Wohnsitz hat. Mit anderen Worten muss der "Erfolg" an dem jeweiligen Ort also bestimmungsgemäß eintreten. Dabei sind die Einzelheiten aber bis heute umstritten; eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es nämlich nicht.
Bevor der Kläger nun aber den allgemeinen oder einen besonderen Gerichtsstand wählt, muss noch geprüft werden, ob nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Denn der ausschließliche Gerichtsstand verdängt sowohl den allgemeinen als auch einen besonderen Gerichtsstand. Nennenswert sind in diesem Zusammenhang insbesondere: Der dingliche Gerichtsstand (§ 24 ff.) und der Gerichtsstand bei Streitigkeiten über Miet- und Pachträume. Die Idee dahinter ist, dass möglichst das Gericht über eine Streitigkeit entscheiden soll, in dem das Haus oder Wohnung, um die es geht, belegen ist.
Darüber hinaus wird ein ausschließlicher Gerichtsstand häufig auch vertraglich vereinbart (bspw. in AGB). Eine solche Vereinbarung über den Gerichtsstand ist allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig (§§ 38 ff.). Grundsätzlich müssen danach beide Parteien Kaufleute sein. Außerdem darf ein ausschließlicher Gerichtsstand, der gesetzlich geregelt ist, nicht umgangen werden.
Strafprozess
Im strafrechtlichen Verfahren ist grundsätzlich das Gericht zuständig, an dem die Straftat begangen worden ist (Gerichtsstand des Tatortes nach § 7 StPO). Daneben sind häufig aber auch noch andere Gerichte zuständig. Dies gilt insbesondere für das Gericht, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat (§ 8), und das Gericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist (§ 9).
Arbeitsprozess
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie im Zivilprozess. Es gibt jedoch eine besondere Regel, die in der Praxis von großer Bedeutung ist: Nach § 48 ArbGG ist für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis nämlich ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Mit anderen Worten: Auch wenn der Arbeitgeber überregional tätig ist und seinen Sitz in einer völlig anderen Stadt hat, kann der Arbeitnehmer ihn dennoch vor Ort verklagen. Dies gilt insbesondere auch für die häufig anzutreffende Kündigungsschutzklage.
Verwaltungsprozess
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist in § 52 f. VwGO geregelt. Danach gilt im Wesentlichen folgendes: Bei Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen (Immobilien) beziehen, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen liegt. Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat. Bei Anfechtungsklagen gegen andere Behörden ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. In allen anderen Fällen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz hat.
Sozialgericht
Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen (§ 57 SGG).
Finanzgericht
Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 FGO).
Verfassungsgericht
Soll die Verletzung des Grundgesetzes gerügt werden, ist das Bundesverfassungsgericht zuständig. Ansonsten, also falls die Verletzung einer Landesverfassung gerügt werden soll, ist das Verfassungsgericht des jeweiligen Bundeslandes (LVerfg) zuständig. Die Landesverafssungsgerichte werden teilweise auch Verfassungsgerichtshof (VGH) oder Staatsgerichtshof genannt. Dies ist jedoch nur eine Frage der Bezeichnung und ändert nichts an der Art oder Zuständigkeit des Gerichts.