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Ordentliche Gerichtsbarkeit


Die Amtsgerichte (Abkürzung: AG) sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Insgesamt gibt es 638 Amtsgerichte in Deutschland. Hinzu kommen Nebenstellen, bei denen es sich rechtlich aber nicht um eigenständige Gerichte handelt. Einige Amtsgerichte nehmen die Aufgaben eines Mahngerichts wahr (sogenannte Konzentration in Mahnsachen). Die Mahngerichte sind für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zuständig. Ebenso zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Landgerichte (Abkürzung: LG), von denen es insgesamt 118 in Deutschland gibt, sowie die Oberlandesgerichte (Abkürzung: OLG), von denen es insgesamt 24 in Deutschland gibt. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für Zivil- und Strafsachen sowie für Sachen in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (beispielsweise Registersachen) zuständig. Welches Gericht in Zivilsachen zuständig ist, kann insbesondere von der Art der eingeklagten Forderung oder deren Höhe (sogenannter Streitwert) abhängen. Welches Gericht in Strafsachen zuständig ist, kann insbesondere von der Art der vorgeworfenen Straftat oder der erwarten Strafhöhe abhängen. Dies wird auch als sachliche Zuständigkeit bezeichnet. Das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland ist der Bundesgerichtshof (Abkürzung: BGH) mit Sitz in Karlsruhe sowie einer Dienststelle in Leipzig.

Arbeitsgerichtsbarkeit


Die Arbeitsgerichte (Abkürzung: ArbG) sind Teil der Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen. Insgesamt gibt es 133 Arbeitsgerichte in Deutschland. Obwohl es sich bei Arbeitssachen ebenfalls um Zivilsachen handelt, ist dafür nicht die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Vielmehr wurde für Arbeitssachen mit der Arbeitsgerichtsbarkeit eine gesonderte Gerichtsbarkeit geschaffen (sogenannte Sonderzuweisung). Arbeitssachen sind, vereinfacht gesagt, Zivilsachen in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis. Zuständig sind die Arbeitsgerichte also insbesondere für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Beteiligt können jedoch auch andere Parteien, wie beispielsweise Tarifvertragsparteien, sein. Neben den Arbeitsgerichten gehören natürlich auch die Landesarbeitsgerichte (Abkürzung: LAG) zur Arbeitsgerichtsbarkeit, von denen es insgesamt 20 in Deutschland gibt. Das gleiche gilt für das Bundesarbeitsgericht (Abkürzung: BAG) als höchstes Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Sitz in Erfurt.

Verwaltungsgerichtsbarkeit


Die Verwaltungsgerichte (Abkürzung: VG) sind Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Insgesamt gibt es 51 Verwaltungsgericht in Deutschland. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Das heißt, neben den Verwaltungsgerichten gibt es insgesamt 15 Oberverwaltungsgerichte (Abkürzung: OVG) und das Bundesverwaltungsgericht (Abkürzung: BVerwG) mit Sitz in Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht ist in höchster Instanz für ganz Deutschland zuständig, die Oberverwaltungsgerichte sind jeweils für ein Bundesland zuständig. Berlin und Brandenburg teilen sich jedoch ein Oberverwaltungsgericht. Die Verwaltungsgerichte entscheiden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten und sind von den Verwaltungsbehörden getrennt. Dabei ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von privatrechtlichen Streitigkeiten abzugrenzen, für die die ordentliche Gerichtsbarkeit bzw. im Arbeitsrecht die Arbeitsgerichte zuständig sind. Typischerweise handelt es sich bei Klagen gegen Behörden um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Sozialgerichtsbarkeit


Die Sozialgerichte (Abkürzung: SG) sind Teil der Gerichtsbarkeit in Sozialsachen. Insgesamt gibt es 68 Sozialgerichte in Deutschland. Obwohl es sich bei Sozialsachen ebenfalls im öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt, ist dafür nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Vielmehr wurde mit der Sozialgerichtsbarkeit für solche Streitigkeiten eine gesonderte Gerichtsbarkeit geschaffen (Sonderzuweisung). Neben den Sozialgerichten gibt es in jedem Bundesland ein Landessozialgericht (Abkürzung: LSG). Insgesamt gibt es also 16 Landessozialgerichte in Deutschland. Darüber hinaus gibt es als höchstes Gericht in Sozialsachen das Bundessozialgericht (Abkürzung: BSG) mit Sitz in Kassel. Wie auch die Verwaltungsgerichte von den Verwaltungsbehörden getrennt sind, sind die Sozialgerichte unabhängig von den Sozialbehörden.

Finanzgerichtsbarkeit


Die Finanzgerichte (Abkürzung: FG) sind Teil der Finanzgerichtsbarkeit. Insgesamt gibt es 18 Finanzgerichte in Deutschland. Wiederum handelt es sich bei Finanzsachen um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die eigentlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist. Es wurde jedoch eine gesonderte Gerichtsbarkeit für Finanzsachen geschaffen (Sonderzuweisung). Dazu zählen insbesondere Abgabenangelegenheiten, so dass die Finanzgerichte typischerweise für Streitigkeiten mit den Finanzbehörden zuständig sind. Der Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit ist nicht drei- sondern zweistufig. Über den Finanzgerichten gibt es also nur noch den Bundesfinanzhof (Abkürzung: BFH) mit Sitz in München. Die Unabhängigkeit der Finanzgerichte von den Behörden (Finanzämter) ist gesetzlich sichergestellt.

Verfassungsgerichtsbarkeit


Die Verfassungsgerichtsbarkeit hat keinen mehrstufigen Aufbau. Dennoch gibt es einerseits die Landesverfassungsgerichte (Abkürzung: LVerfG) und andererseits das Bundesverfassungsgericht (Abkürzung: BVerfG) mit Sitz in Karlsruhe. Dabei verfügt jedes Bundesland über ein Landesverfassungsgericht, das heißt in Deutschland gibt es insgesamt 16 Landesverfassungsgerichte. Diese Gerichte sind jedoch keine Instanz, die dem Bundesverfassungsgericht untergeordnet wäre. Vielmehr sind die Landesverfassungsgerichte für Verfahren über die jeweilige Landesverfassung zuständig und das Bundesverfassungsgericht ist für Verfahren in Zusammenhang mit der Verfassung des Bundes, also dem Grundgesetz, zuständig. Teilweise haben die Landesverfassungsgerichte auch andere Bezeichnungen, wie Staats- oder Verfassungsgerichtshof. Dies ändert jedoch nichts an ihrer Zuständigkeit.

Staatsanwaltschaften


Nicht zur Gerichtsbarkeit zählen die Staatsanwaltschaften (Abkürzung: StA), von denen es insgesamt 115 in Deutschland gibt. Die Staatsanwalrschaften verfolgen zwar Strafsachen, sie sind im Streitfall jedoch nicht zur unabhängigen Entscheidung berufen (Weisungsabhängigkeit). Vielmehr sind dafür die Strafgerichte aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig. Der Aufbau der Staatsanwaltschaften orientiert sich am dreistufigen Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das heißt, neben den Staatsalwantschaften gibt es noch insgesamt 24 Generalstaatsanwaltschaften (Abkürzung: GenStA) in Deutschland sowie die Generalbundesanwaltschaft (Abkürzung: GBA) mit Sitz in Karlsruhe und einer Dienststelle in Leipzig. Dies entspricht dem Sitz des Bundesgerichtshofs. Entsprechend sind die Staatsanwaltschaften typischerweise am Sitz des jeweiligen Landgerichts und die Generalstaatsanwaltschaften am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts angesiedelt. Die Staatsanwaltschaften sind jedoch rechtlich wie organisatorisch von den Gerichten getrennt.