Vorschriften
Der Gerichtsstand ist in zahlreichen Gesetzen geregelt, wobei die Regelungen teils äußerst unübersichtlich sind. Die wichgsten Paragraphen zur gerichtlichen Zuständigkeit haben wir Ihnen daher einmal zusammengestellt:
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Das Gerichtsverfassungsgesetz trifft einige allgemeine Regelungen zur Gerichtsbarkeit in Deutschland. Neben diesen allgemeinen Regelungen enthält das GVG aber auch die Vorschriften zur Zuständigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte sind nach den Vorschriften des GVG für bürgerliche Rechtsstreitigkeit (Zivilrecht) und das Strafrecht zuständig.
Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Zivilprozessordnung regelt neben dem GVG die Zuständigkeit der Gerichte (AG, LG, OLG, BGH) im allgemeinen Zivilrecht. Allgemeines Zivilrecht meint dabei die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht durch Gesetz anderen Gerichten zugewiesen ist. Dies ist namentlich beim Arbeitsrecht, in dem bei Streitigkeiten von den Arbeitsgerichten entscheiden wird. Statt der ZPO gilt bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten daher das Arbeitsgerichtsgesetz (s.u.). In zahlreichen Gesetzen wird jedoch auf die ZPO verwiesen ("im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung"), weshalb die ZPO auch über das allegmeine Zivilrecht hinaus von besonderer Bedeutung ist.
Strafprozessordnung (StPO)
Bei der StPO verhält es sich ähnlich wie bei der ZPO. Das heißt die grundsätzliche Zuständigkeit wird im GVG (s.o.) geregelt, während sich in der Strafprozessordnung noch ein paar weitere Regelungen finden. Dies gilt namentlich für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Strafprozess. Ebenfalls wie im Zivilrecht stammen die Strafgerichte aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das heißt in Strafsachen sind wie in Zivilsachen die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie der Bundesgerichtshof zuständig.
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Das Arbeitsrecht gehört zum Zivilrecht. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt grundsätzlich statt der ZPO (s.o.) das ArbGG. Im Arbeitsgerichtsgesetz finden sich jedoch einige Verweise auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten gilt ein gesonderter Rechtsweg, nämlich der Verwaltungsrechtsweg, in dem die Verwaltungsgerichte (VG, OVG und BVerwG) entscheiden. Die Regelungen dazu finden sich in der VwGO.
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialrechtliche Streitigkeiten sind ein Sonderfall der verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten. Statt der Verwaltungsgerichte entscheiden jedoch die Sozialgerichte, das heißt die Sozial- und Landessozialgerichte sowie das Bundessozialgericht. Die Regelung zur Zuständigkeit dieser Gerichte finden sich im Sozialgerichtsgesetz.
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtliche Streitigkeit sind ebenfalls ein Sonderfall der verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten. Statt der Verwaltungsgerichte entscheiden insoweit die Finanzgerichte, das heißt das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof. Eine Zwischeninstanz ("Landesfinanzgericht") gibt es dabei nicht. Die gesetzlichen Vorschriften für die Zuständigkeit in der Finanzgerichtsbarkeit finden sich in der FGO.
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
Das Bundesverfassungsgericht entscheiden wie auch die Landesverfassungsgerichte nur in besonderen, verfassungsrechtlichen Streitigkeiten. Welche Streitigkeiten dies sind, ist im BVerfGG geregelt. Für ist dabei die Verfassungsbeschwerde von besonderer Bedeutung, mit der sich der Beschwerdeführer gegen verfassungswidriges Handeln des Staates wenden kann. Das Bundesverfassungsgericht ist aber, anders als häufig angenommen, keine Superrevisionsinstanz. Das heißt das BVerfG ist grundsätzlich nicht dafür zuständig, gerichtliche Entscheidungen noch einmal zu überprüfen. Eine solche Überprüfung ist nur möglich, wenn durch die Entscheidung spezifisches Verfassungsrecht verletzt wird (bspw. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör).
Letztlich gilt aber auch beim Gerichtsstand: Keine Regel ohne Ausnahme und keine Ausnahme ohne Gegenausnahme oder Sonderregelung. Im Fall der Fälle sollten Sie daher einen Rechtsanwalt hinzuziehen.